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Verfahrensregel · Fiskal-Regeln

Schuldenbremse — Art. 109/115 GG (Sondervermögen-Sonderregel)

GG Art. 109 Abs. 3, Art. 115 Abs. 2
schuldenbremse-art109-art115
Aktuelle Fassung: 03.06.2022
Vorgänger: 01.08.2009
dokumentiert

Worum es geht

Die Schuldenbremse begrenzt die strukturelle Neuverschuldung von Bund
und Ländern. Über grundgesetzlich verankerte Sonder­vermögen
(z.B. Sondervermögen Bundeswehr 2022, Klimafonds-Diskussion 2024+)
wird die Bremse für definierte Zweckbindungen umgangen. Der
Profiteur einer solchen Sonderregel ist eine identifizierbare
Akteurs­klasse — bei Sondervermögen Bundeswehr: rüstungs-, infra­
struktur- und beratungs­nahe Konzerne plus die mit ihnen verbundenen
Kanzleien.

Versionssprünge (1)

Wer hat von welcher Verschiebung profitiert?
03.06.2022
dokumentiert
Errichtungsgesetz Sondervermögen Bundeswehr (100 Mrd. EUR) mit
grundgesetzlicher Sonderregel — strukturelle Neuverschuldung für
BMVg-Beschaffung außerhalb der Schuldenbremse zulässig.
Profiteur — dokumentiert oder vermutet
Klasse: Rüstungs-, Infrastruktur- und Beratungs-Konzerne mit BMVg-Rahmen­vereinbarungen
[Q-7518] Grundgesetz Art. 109/115 — Sonderregel Sondervermögen Bundeswehr (Errichtungs­g…
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